Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 7, Fassung vom 28.05.2021

Finalitätsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsTeilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.
  2. Absatz 2Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
  3. Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/123/P7/NOR40122550