Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 13, Fassung vom 30.06.2010
Finalitätsgesetz § 13
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
10.12.1999
Außerkrafttretensdatum
29.06.2011
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 13.
Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057957
Alte Dokumentnummer
N3199961097L