Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
10.12.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben - wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen - zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.
Schlagworte
Zahlungsauftrag, Nettoverbindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057956
Alte Dokumentnummer
N3199961096L