Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Finalitätsgesetz § 14

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

30.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 14,

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122555