Bundesrecht konsolidiert: Neugründungs-Förderungsgesetz § 5a, Fassung vom 30.12.2004

Neugründungs-Förderungsgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 68/2002.

Text

Betriebsübertragung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsEine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
    2. Ziffer 2
      die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  2. Absatz 2Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie der Paragraphen 3,, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Absatz eins, in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
    3. Ziffer 3
      Der Eintritt der Wirkungen der Ziffer 2, sowie des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40034632