Bundesrecht konsolidiert: Neugründungs-Förderungsgesetz § 7, Fassung vom 13.08.2002

Neugründungs-Förderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 68/2002.

Text

Amtshilfe

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen im Sinne des Paragraph 4, angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die für die Erhebung der in Paragraph eins, genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR12057932

Alte Dokumentnummer

N3199960427L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/106/P7/NOR12057932