Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Ziffer eins und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.