Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Neugründungs-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
27.04.2002
Außerkrafttretensdatum
13.08.2002
Abkürzung
NeuFöG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF
BGBl. I Nr. 68/2002.
Text
Betriebsübertragung
§ 5a.
(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
| | | | | | | | | | |
1. | bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und |
2. | die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. |
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
| | | | | | | | | | |
1. | Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. |
2. | Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt. |
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Gesetzesnummer
10005172
Dokumentnummer
NOR40029950