Bundesrecht konsolidiert: Neugründungs-Förderungsgesetz § 5a, Fassung vom 13.08.2002

Neugründungs-Förderungsgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

27.04.2002

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 68/2002.

Text

Betriebsübertragung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsEine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
    2. Ziffer 2
      die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
  2. Absatz 2Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie der Paragraphen 3,, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne der Ziffer eins und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40029950