Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 70, Fassung vom 15.09.2017

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Voraussetzungen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsAllgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
    1. Ziffer eins
      die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
    3. Ziffer 3
      ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
    4. Ziffer 4
      eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
    5. Ziffer 5
      Gesellschafter gemäß Paragraph 74,,
    6. Ziffer 6
      eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
    7. Ziffer 7
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P70/NOR40066923