Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Anspruch auf öffentliche Bestellung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsNatürliche Personen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, haben Anspruch auf öffentliche Bestellung.
(2)Absatz 2Vor der öffentlichen Bestellung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht selbständig ausgeübt werden.
(3)Absatz 3Sind bei natürlichen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als sieben Jahre vergangen, so hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Bestellungswerber in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057530
Alte Dokumentnummer
N3199957984L