Bundesrecht konsolidiert: Neugründungs-Förderungsverordnung § 1, Fassung vom 12.08.2008

Neugründungs-Förderungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.08.1999

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Förderung der Neugründung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchriften und Amtshandlungen sind im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, NEUFÖG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (Paragraph 2, NEUFÖG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2 und 4 NEUFÖG sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, NEUFÖG sind
    • Strichaufzählung
      Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988,
    • Strichaufzählung
      Personen, die in Paragraph 4, Absatz eins, ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind sowie
    • Strichaufzählung
      Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

10005155

Dokumentnummer

NOR12057301

Alte Dokumentnummer

N3199913693U