(1)Absatz einsDie Höhe der Vorsteuern gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Vorsteuern entspricht. Die unter § 7 fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.Die Höhe der Vorsteuern gemäß Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Vorsteuern entspricht. Die unter Paragraph 7, fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.