Bundesrecht konsolidiert: Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 6, Fassung vom 02.02.2011

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Höhe der Vorsteuern gemäß Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Vorsteuern der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zum Umsatz jeweils dieser Kalenderjahre. Als Vorsteuern darf höchstens jener Betrag angesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Vorsteuern entspricht. Die unter Paragraph 7, fallenden Vorsteuern sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057246

Alte Dokumentnummer

N3199913497U