Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich. Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005148
Dokumentnummer
NOR12057238
Alte Dokumentnummer
N3199913488U