Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 3, Fassung vom 27.05.2020

Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 3

Kurztitel

Doppelbesteuerung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 4/1999

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ auf die Republik Österreich oder die Republik Slowenien, je nach dem Zusammenhang in diesem Abkommen; und, im geographischen Sinne verwendet, auf das Gebiet von Österreich oder Slowenien, im Falle Sloweniens unter Einschluß des an die Hoheitsgewässer dieses Vertragsstaats grenzenden Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, wenn Slowenien seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung hinsichtlich dieses Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht ausüben kann;
    2. Litera b
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    4. Litera d
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    6. Litera f
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Slowenien: das Finanzministerium der Republik Slowenien oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
      1. Litera i
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057209

Alte Dokumentnummer

N3199913360O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/4/A3/NOR12057209