Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern § 4, Fassung vom 15.09.2024

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern § 4

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 6).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie unter Paragraphen eins und 2 angeführten Unternehmer können die nach Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Vorsteuer beträgt 7% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die auf Umsätze von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke entfallen.
    2. Ziffer 2
      Neben dem nach Ziffer eins, berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden:
      1. Litera a
        Vorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994
      2. Litera b
        Vorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.
  2. Absatz 2Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005146

Dokumentnummer

NOR12057204

Alte Dokumentnummer

N3199913285Y