Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 6).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie unter §§ 1 und 2 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:Die unter Paragraphen eins und 2 angeführten Unternehmer können die nach Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:
Die Vorsteuer beträgt 7% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die auf Umsätze von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke entfallen.
Neben dem nach Z 1 berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden:Neben dem nach Ziffer eins, berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abgezogen werden:
Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994Vorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1994
Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.Vorsteuerbeträge im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit es sich nicht um Vorsteuerbeträge von in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz 1994 angeführten Lebensmitteln ausgenommen Getränke handelt.
(2)Absatz 2Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005146
Dokumentnummer
NOR12057204
Alte Dokumentnummer
N3199913285Y