Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 6).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 5 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999" (vgl.
BGBl. II Nr. 153/2012).
Text
§ 5.
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Gesetzesnummer
10005145
Dokumentnummer
NOR12057199
Alte Dokumentnummer
N3199913279Y