Bundesrecht konsolidiert: Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 1, Fassung vom 14.11.2024

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 1

Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 206/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (vgl. § 4 Abs. 3).

Text

Paragraph eins,

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10005119

Dokumentnummer

NOR40219018