Bundesrecht konsolidiert: Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 2, Fassung vom 07.10.2024

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen § 2

Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 206/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).

Text

Paragraph 2,

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Gesetzesnummer

10005119

Dokumentnummer

NOR12056698

Alte Dokumentnummer

N3199812010U