Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 4, Fassung vom 30.01.1998

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

Text

Weinbau

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, kann die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau unterbleiben.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens aber mit 60 000 S je Hektar weinbaulich genutzter Grundflächen angesetzt werden. Davon abweichend sind bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 die in Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997,, festgesetzten Betriebsausgaben abzuziehen.
  3. Absatz 3Der Abzug der gemäß Absatz 2, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  4. Absatz 4Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Absatz eins, erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (Paragraph 2,) auszuscheiden.
  5. Absatz 5Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Absatz eins, zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055840

Alte Dokumentnummer

N3199711699I