Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2, Fassung vom 31.03.2012

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10% der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist auch bei anderen befreiten Umsätzen vorzunehmen, für die zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt. Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Regelung des Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2014 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994) oder Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Absatz eins, fallen.
  3. Absatz 3Wird eine nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18,, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß Paragraph 332, ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in Paragraph 190, GSVG, Paragraph 178, BSVG, Paragraph 125, B-KUVG und Paragraph 64 a, NVG.
  4. Absatz 4Wird eine gemäß Absatz eins, beihilfenbeanspruchende Einrichtung privatisiert und kann sie auf Grund dann steuerpflichtiger Umsätze eine Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 geltend machen, unterliegt die Übertragung der Anlagegüter der Kürzungsbestimmung des Absatz eins, Der gemeine Wert der übertragenen Anlagegüter ist für die Kürzungsbasis als fiktiver Verkaufserlös anzusetzen. Der maximale Kürzungsbetrag ist jedoch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung.
  5. Absatz 5Kann ein nach Paragraph eins, oder nach Paragraph 2, Beihilfe beziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen, sind für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen.

Schlagworte

Krankenanstalt

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40130081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P2/NOR40130081