Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2, Fassung vom 09.08.2004

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Regelung des Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2004 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994) oder Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Absatz eins, fallen.
  3. Absatz 3Wird eine nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18,, 22 oder 25 UStG 1994 befreite Leistung durch einen inländischen Sozialversicherungsträger regressiert, unterliegt auch das für den durchschnittlichen Vorsteuerkostenanteil verrechnete Beihilfenäquivalent in Höhe von 11,11% den Legalzessionsbestimmungen gemäß Paragraph 332, ASVG bzw. den vergleichbaren Legalzessionsbestimmungen in Paragraph 190, GSVG, Paragraph 178, BSVG, Paragraph 125, B-KUVG und Paragraph 64 a, NVG.
  4. Absatz 4Wird eine gemäß Absatz eins, beihilfenbeanspruchende Einrichtung privatisiert und kann sie auf Grund dann steuerpflichtiger Umsätze eine Vorsteuerberichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 geltend machen, unterliegt die Übertragung der Anlagegüter der Kürzungsbestimmung des Absatz eins, Der gemeine Wert der übertragenen Anlagegüter ist für die Kürzungsbasis als fiktiver Verkaufserlös anzusetzen. Der maximale Kürzungsbetrag ist jedoch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung.

Schlagworte

Krankenanstalt

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40043847

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P2/NOR40043847