Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 3, Fassung vom 14.07.1999

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsÄrzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den von den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und den von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlten Entgelten für Leistungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 richtet.
  2. Absatz 2Alten-, Behinderten- und Pflegeheime, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben Anspruch auf einen Ausgleich, der sich nach den Entgelten von seiten der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens richtet.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Verordnung die Ausgleichssätze auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

Schlagworte

Altenheim, Behindertenheim

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR12055543

Alte Dokumentnummer

N3199659745J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/746/P3/NOR12055543