Bundesrecht konsolidiert: Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 6, Fassung vom 22.05.2022

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 6

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 6.

Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
  2. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
  3. Ziffer 3
    die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
  4. Ziffer 4
    den Tag der Lieferung,
  5. Ziffer 5
    das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  6. Ziffer 6
    die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
  7. Ziffer 7
    die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  8. Ziffer 8
    den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055215

Alte Dokumentnummer

N3199656863J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P6/NOR12055215