Bundesrecht konsolidiert: Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 4, Fassung vom 25.01.2022

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 4

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 4.
  1. Absatz einsIst der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), so hat der Unternehmer die Versendung oder Beförderung nachzuweisen (§ 2). Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
    2. Ziffer 2
      die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten und
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
  2. Absatz 2Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055213

Alte Dokumentnummer

N3199656861J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P4/NOR12055213