Bundesrecht konsolidiert: Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 3, Fassung vom 04.11.2015

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 3

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 3.
  1. Absatz einsIn den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
    1. Ziffer eins
      durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
    2. Ziffer 2
      durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
  2. Absatz 2Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055212

Alte Dokumentnummer

N3199656860J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P3/NOR12055212