Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 4.
(1) Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), so hat der Unternehmer die Versendung oder Beförderung nachzuweisen (§ 2). Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten:
den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes,
den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten und
die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10005042
Dokumentnummer
NOR12055213
Alte Dokumentnummer
N3199656861J