Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10005042
Dokumentnummer
NOR12055212
Alte Dokumentnummer
N3199656860J