Bundesrecht konsolidiert: Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 6, Fassung vom 13.07.2005

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen § 6

Kurztitel

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.08.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 6.

Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.
    den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
  2. 2.
    den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
  3. 3.
    die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
  4. 4.
    den Tag der Lieferung,
  5. 5.
    das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  6. 6.
    die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
  7. 7.
    die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  8. 8.
    den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

10005042

Dokumentnummer

NOR12055215

Alte Dokumentnummer

N3199656863J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/401/P6/NOR12055215