Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 6.
Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10005042
Dokumentnummer
NOR12055215
Alte Dokumentnummer
N3199656863J