Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
09.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 6.
Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
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1. | den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, |
2. | den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, |
3. | die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, |
4. | den Tag der Lieferung, |
5. | das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, |
6. | die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), |
7. | die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und |
8. | den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. |
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Gesetzesnummer
10005042
Dokumentnummer
NOR12055215
Alte Dokumentnummer
N3199656863J