Bundesrecht konsolidiert: Katastrophenfondsgesetz 1996 § 5a, Fassung vom 30.08.2024

Katastrophenfondsgesetz 1996 § 5a

Kurztitel

Katastrophenfondsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KatFG 1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Schäden an Landesstraßen

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsAb dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.
  2. Absatz 2Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.
  3. Absatz 3Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:

 

Burgenland

3,4 vH

 

Kärnten

15,2 vH

 

Niederösterreich

17,0 vH

 

Oberösterreich

6,0 vH

 

Salzburg

6,0 vH

 

Steiermark

21,0 vH

 

Tirol

30,1 vH

 

Vorarlberg

1,3 vH

 

Wien

0,0 vH

Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.
  1. Absatz 4Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.
  2. Absatz 5Soweit die Mittel gemäß Absatz eins, nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz nicht anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40094194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5a/NOR40094194