Bundesrecht konsolidiert: Katastrophenfondsgesetz 1996 § 5, Fassung vom 30.08.2024

Katastrophenfondsgesetz 1996 § 5

Kurztitel

Katastrophenfondsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KatFG 1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

Paragraph 5,
  1. Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3,, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b,) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß Paragraph eins, des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d,) zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
  3. Absatz 2 aInsoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, zu verwenden.
  4. Absatz 2 bAb dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 20, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,)

  5. Absatz 4Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40263051

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P5/NOR40263051