Bundesrecht konsolidiert: Katastrophenfondsgesetz 1996 § 3, tagesaktuelle Fassung

Katastrophenfondsgesetz 1996 § 3

Kurztitel

Katastrophenfondsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KatFG 1996

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verwendung der Fondsmittel

Paragraph 3,

Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003:
    3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß Paragraph 5 a, gewährt.
  2. Ziffer 2
    im Jahr 2002: 8,11 vH in den Jahren 2003 und 2004: 8,49 vH und in den Jahren ab 2005: 8,89 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Ziffer eins, genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. Ziffer 3
    im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH
    1. Litera a
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Ziffer eins, im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
    2. Litera b
      für Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.
  4. Ziffer 4
    im Jahr 2002: 73,36 vH in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH
    1. Litera a
      zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;
    2. Litera b
      zur Erhebung der Wassergüte gemäß Paragraphen 59 c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959;
    3. Litera c
      zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
    4. Litera d
      zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß Paragraph eins, des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, i.d.g.F.;
    5. Litera e
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.
    6. Litera f
      zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß Litera e, in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.
    7. Litera g
      zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz 3 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.
    8. Litera h
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß Litera e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.
    9. Litera i
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.
    10. Litera j
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß Litera i, sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.
    11. Litera k
      für Zuschüsse zu Investitionen von physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in Höhe von maximal 3 Millionen Euro für die Lagerung von inländischem, im Jahr 2008 angefallenen Holz auf Holzlagern mit künstlicher Beregnung (Nasslager). Nasslager sind nur anzuerkennen, soweit sie auf Flächen außerhalb des Waldes angelegt werden. Die Investitionen umfassen die Kosten für die Errichtung der Anlage und der vorgesehenen Infrastruktur. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. In den Anträgen ist Art und Höhe der Anlage und die vorgesehene Infrastruktur der Nasslager darzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen. Der Zuschuss kann im Einzelfall bis zu 40 % der Investitionen, maximal jedoch 100 000 Euro betragen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.
    12. Litera l
      zur Finanzierung von 16,7 Millionen Euro der Landesmittel des Landes Steiermark gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 für Maßnahmen in Folge der Hochwasserschäden des Jahres 2012.
    13. Litera m
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe
      • Strichaufzählung
        zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten sowie allenfalls auch sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln,
      weiters
      • Strichaufzählung
        zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei Ackerkulturen und Dauerkulturen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2013, insbesondere Dürre,
      in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    14. Litera n
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei landwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von Frost im Jahr 2016 entstehen, in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    15. Litera o
      zur Finanzierung von bis zu 3,2 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Gasen sowie von bis zu 2 Millionen Euro der Landesmittel des Landes Steiermark gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 für Hochwasserschutzmaßnahmen am Gasenbach und dessen Zubringern.
    16. Litera o
      zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Ziffer eins, im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    17. Litera p
      zur Finanzierung von bis zu 1,25 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Arriach sowie von bis zu 1,75 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Treffen am Ossiacher See für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Wildbachverbauung gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 am Treffnerbach und dessen Zubringern Arriacherbach, Pöllingerbach, Hütterbach und Talkenbach.

Anmerkung

Z 4 lit. o wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 74/2019 ein zweites Mal vergeben.

Schlagworte

Hochwasserschaden, Warnsystem, BGBl. Nr. 148/1985, BGBl. Nr. 215/1959

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40254209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR40254209