Bundesrecht konsolidiert: Energieabgabenvergütungsgesetz Art. 62 § 2, Fassung vom 31.12.2001

Energieabgabenvergütungsgesetz Art. 62 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieabgabenvergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 62 § 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

§ 2.
  1. Absatz einsEin Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
  2. Absatz 2Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr Anmerkung, richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas (elektrische Energie) erfolgt und die verwendete Menge Erdgas (elektrische Energie) vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
  4. Absatz 4Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR12056478

Alte Dokumentnummer

N3199811170U