Kurztitel
Energieabgabenvergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
Text
§ 3.
Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
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1. | insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werden, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess; |
2. | insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird. |
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 136/2017
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
10005029
Dokumentnummer
NOR40196817