Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
29.10.2019
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit
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1. | Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird, |
2. | Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird. |
(2) Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der das Erdgas verwendet für
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1. | Erdgas, das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird, |
2. | Erdgas, soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. |
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. |
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10005028
Dokumentnummer
NOR12055724
Alte Dokumentnummer
N3199660554J