Bundesrecht konsolidiert: Erdgasabgabegesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Erdgasabgabegesetz § 3

Kurztitel

Erdgasabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
    1. Ziffer eins
      Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
    2. Ziffer 2
      Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
  2. Absatz 2Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
    1. Ziffer eins
      nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
    2. Ziffer 2
      nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
    3. Ziffer 3
      nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40254824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR40254824