Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.07.2023
Außerkrafttretensdatum
01.01.9000
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und
BGBl. II Nr. 440/2019
Text
Steuerbefreiungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsVon der Erdgasabgabe ist befreit
Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
(2)Absatz 2Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer
nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.
Im RIS seit
25.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005028
Dokumentnummer
NOR40254824