Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätsabgabegesetz § 3, Fassung vom 15.07.2024

Elektrizitätsabgabegesetz § 3

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer der elektrischen Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.
  2. Absatz 2Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40163388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR40163388