Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätsabgabegesetz § 4, Fassung vom 29.09.2022

Elektrizitätsabgabegesetz § 4

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 13 und 14

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh Anmerkung 1).
  3. Absatz 3Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Paragraph 7, Absatz 11 und 12:

Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom aufrecht.)

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40246253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P4/NOR40246253