(2)Absatz 2Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2,) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7Paragraph 7, Abs. 1Absatz eins, Z 51Ziffer 51, ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.