Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätsabgabegesetz § 2, Fassung vom 07.01.2021

Elektrizitätsabgabegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 8

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 2,

Von der Abgabe sind befreit:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    2. Litera b
      Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25 000 kWh pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird;
  3. Ziffer 3
    elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann;
  4. Ziffer 4
    elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, Sitzung 82 herzustellen.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40218269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P2/NOR40218269