(9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 5 sowie nach § 4 Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 6, zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.