Bundesrecht konsolidiert: Außergewöhnliche Belastungen § 6, Fassung vom 03.12.2022

Außergewöhnliche Belastungen § 6

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.1996 (§ 7)

Text

Paragraph 6,

Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Pauschbetrag nach Paragraphen 2,, 3 oder 5, dann ist dieser Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Pauschbetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054805

Alte Dokumentnummer

N3199638282L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P6/NOR12054805