Bundesrecht konsolidiert: Außergewöhnliche Belastungen § 1, Fassung vom 02.12.2021

Außergewöhnliche Belastungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2023

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 7 Abs. 4

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsHat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
      (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988),
    • Strichaufzählung
      ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
      (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
  2. Absatz 3Die Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 zu kürzen.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR40123612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P1/NOR40123612