§ 2.
(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
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- | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro |
- | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro |
- | Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro |
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.