Bundesrecht konsolidiert: Außergewöhnliche Belastungen § 3, Fassung vom 24.03.1998

Außergewöhnliche Belastungen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1. 1. 1996 (§ 7)

Text

Paragraph 3, (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 2 100 S monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

  1. Absatz 2Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2 100 S zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10005011

Dokumentnummer

NOR12054802

Alte Dokumentnummer

N3199638279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/303/P3/NOR12054802