ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dessen Einkünfte den jährlichen Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht übersteigen, oderohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), wenn dessen Einkünfte den jährlichen Höchstbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 nicht übersteigen, oder