§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 5 Z 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des § 10 aufweisen, folgendes: Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 3 und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des Paragraph 10, aufweisen, folgendes:
Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.