Bundesrecht konsolidiert: Tabakmonopolgesetz 1996 § 10, Fassung vom 05.12.2014

Tabakmonopolgesetz 1996 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Geschäfts- und Lieferbedingungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. Ziffer eins
      die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      die Art der Lieferung;
    3. Ziffer 3
      die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
    6. Ziffer 6
      die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
  3. Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12056468

Alte Dokumentnummer

N3199811165U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P10/NOR12056468