Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
10.01.1998
Außerkrafttretensdatum
21.07.2023
Abkürzung
TabMG 1996
Index
34 Monopole
Text
Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2)Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
(3)Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.
Schlagworte
Geschäftsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR12056468
Alte Dokumentnummer
N3199811165U