Bundesrecht konsolidiert: Tabakmonopolgesetz 1996 § 8, Fassung vom 20.05.2014

Tabakmonopolgesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Pflichten des Großhändlers

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1998,)
  4. Absatz 4Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 400 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.
  5. Absatz 5Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (Paragraph 9,) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (Paragraph 38,) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.
  6. Absatz 6Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß Paragraph 38, zu.
  7. Absatz 7Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Großhändlers;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Ausstellungsdatum;
    4. Ziffer 4
      Lieferdatum;
    5. Ziffer 5
      Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
    Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist Paragraph 132, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anwendbar.
  8. Absatz 8Der Kaufpreis ist spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40094360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P8/NOR40094360