(2)Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.