Bundesrecht konsolidiert: Tabakmonopolgesetz 1996 § 10, tagesaktuelle Fassung

Tabakmonopolgesetz 1996 § 10

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Geschäfts- und Lieferbedingungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. Ziffer eins
      die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      die Art der Lieferung;
    3. Ziffer 3
      die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
    6. Ziffer 6
      die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.
  3. Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P10/NOR40254520