Bundesrecht konsolidiert: Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 1, Fassung vom 03.06.2023

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 1

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen (vgl. Art. II Abs. 7).

Text

Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

Berechtigte Unternehmer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2,, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
    1. Ziffer eins
      keine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
    2. Ziffer 2
      nur steuerfreie Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 oder
    3. Ziffer 3
      nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
    4. Ziffer 4
      im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß Paragraph 25 a,, Artikel 25 a,, Paragraph 25 b, UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Artikel 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
    ausgeführt hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Absatz eins, bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40228967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/279/A1P1/NOR40228967